Mit der am 14. August 2020 in Kraft getretenen Änderung von § 249 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB; BGBl. I S. 1793) können die Länder durch Landesgesetze bestimmen, dass Windenergieanlagen nur noch dann privilegierte Anlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sind, wenn sie einen bestimmten Mindestabstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Dieser Mindestabstand darf dabei höchstens 1.000 m von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen.
Von dieser Länderöffnungsklausel Wind hat nunmehr der Sächsische Landtag am 1. Juni 2022 mit dem vierten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung (SächsBauO; SächsGVBl. S. 366) im § 84 „Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches“ Gebrauch gemacht. Nach § 84 Absatz 2 SächsBauO findet § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn mit ihnen ein Mindestabstand von 1.000 m eingehalten wird
Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes zu den nächstgelegenen Wohngebäuden, die zulässig errichtet wurden oder errichtet werden dürfen.
Der § 84 Absatz 2 SächsBauO findet keine Anwendung auf Vorhaben, für welche der Antrag auf Genehmigung bis zum 30. September 2022 vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
Nach § 84 Absatz 4 SächsBauO sind Vorhaben des Repowering gemäß § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bei Windenergieanlagen auch mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand nach § 84 Absatz 2 Satz 1 SächsBauO zulässig, wenn
Nach § 84 Absatz 5 SächsBauO sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, jedoch keine solchen des Repowering von Windenergieanlagen nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand von 1.000 m zu Wohnbebauung nach § 84 Absatz 2 Satz 1 SächsBauO zulässig, wenn
Nach § 84 Absatz 6 SächsBauO findet § 84 Absatz 2 SächsBauO keine Anwendung auf Regionalpläne und Bauleitpläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden.
Das vierte Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung trat am 8. Juni 2022 in Kraft.