Änderung des Baugesetzbuches in Kraft; Länderöffnungsklausel Wind; Änderung der Sächsisches Bauordnung

Mit der am 14. August 2020 in Kraft getretenen Änderung von § 249 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB; BGBl. I S. 1793) können die Länder durch Landesgesetze bestimmen, dass Windenergieanlagen nur noch dann privilegierte Anlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sind, wenn sie einen bestimmten Mindestabstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Dieser Mindestabstand darf dabei höchstens 1.000 m von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen.

Von dieser Länderöffnungsklausel Wind hat nunmehr der Sächsische Landtag am 1. Juni 2022 mit dem vierten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung (SächsBauO; SächsGVBl. S. 366) im § 84 „Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches“ Gebrauch gemacht. Nach § 84 Absatz 2 SächsBauO findet § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn mit ihnen ein Mindestabstand von 1.000 m eingehalten wird

  1. zu Wohngebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuches nicht nur ausnahmsweise zulässig sind,
  2. zu Wohngebäuden, die innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, und
  3. zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht.

Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes zu den nächstgelegenen Wohngebäuden, die zulässig errichtet wurden oder errichtet werden dürfen.

Der § 84 Absatz 2 SächsBauO findet keine Anwendung auf Vorhaben, für welche der Antrag auf Genehmigung bis zum 30. September 2022 vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

Nach § 84 Absatz 4 SächsBauO sind Vorhaben des Repowering gemäß § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bei Windenergieanlagen auch mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand nach § 84 Absatz 2 Satz 1 SächsBauO zulässig, wenn

  1. die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie
  2. die Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind, dem geringeren Abstand zustimmt. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind. Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben unberührt.

Nach § 84 Absatz 5 SächsBauO sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, jedoch keine solchen des Repowering von Windenergieanlagen nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand von 1.000 m zu Wohnbebauung nach § 84 Absatz 2 Satz 1 SächsBauO zulässig, wenn

  1. die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie
  2. die Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zum Vorhaben stehen, dem geringeren Abstand zustimmt. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften auf deren Gebiet Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 1.000 m zum Vorhaben stehen. Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben unberührt.

Nach § 84 Absatz 6 SächsBauO findet § 84 Absatz 2 SächsBauO keine Anwendung auf Regionalpläne und Bauleitpläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden.

Das vierte Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung trat am 8. Juni 2022 in Kraft.