Urteile des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Februar 2014 über die Unwirksamkeit des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge und der Teilfortschreibung Windenergienutzung rechtskräftig
Die durch das VG erlassen Urteile in den drei Verwaltungsrechtssachen
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Fritzsche & Hoffmann GbR gegen Landkreis Zwickau (Az.: 2 K 589/08) wegen Immissionsschutzrecht (Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA Vestas V 80 in der Gemarkung Niederfrohna)
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Hoffmann Investments GbR gegen Stadt Chemnitz (Az.: 2 K 1057/08) wegen Immissionsschutzrecht (Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA Enercon E-66 in der Gemarkung Wittgensdorf)
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Windkraft Rudolphberg GmbH & Co. KG gegen Landkreis Mittelsachsen (Az.: 2 K 1086/10) wegen Immissionsschutzrecht (Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA Enercon E-82 und Rückbau zweier WEA Enercon E-40 in der Gemarkung Voigtsdorf)
sind durch Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 (Az. 4 A 209/14 und Az. 4 A 234/14) und vom 3. August 2015 (Az. 4 A 250/14) rechtskräftig geworden.
Im Ergebnis dieser drei inzidenten Normenkontrollen wirkt die Rechtskraft der Urteile jedoch nur auf die drei Einzelfälle bezogen und damit jeweils nur inter partes, d. h. zwischen den Parteien des Klageverfahrens und nicht wie bei der abstrakten Normenkontrolle (gemäß § 47 VwGO durch das OVG zu entscheiden) gegenüber jedermann. Folglich wendet der Planungsverband Region Chemnitz als Plangeber der Planungsregion Chemnitz innerhalb des Teilgebietes der ehemaligen Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge sowohl den am 31. Juli 2008 in Kraft getretenen Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge (SächsABl Nr. 31/2008) als auch die beiden Teilfortschreibungen zum Kapitel 5.1; Ziel 5.1.2 „Regionale Vorsorgestandorte“ vom 28. Oktober 2004 (SächsABl. Nr. 44/2004) und zu den Plansätzen zur Nutzung der Windenergie vom 20. Oktober 2005 (SächsABl. Nr. 42/2005) nach wie vor weiterhin an.