Am 12. April 2023 erfolgte die Medieninformation des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) [https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1065286] zur Veröffentlichung von Daten zur Standorteignung von Waldflächen für Windenergieanlagen (WEA) im Rahmen der Flexibilisierungsklausel (§ 20 Abs. 3 Landesplanungsgesetz (SächsLPlG)) [https://luis.sachsen.de/energie/wea-wald-kategorien.html].
Fachliche Grundlage für die Bewertung des Waldes in Bezug auf seine Standorteignung für WEA waren ausschließlich Daten der Waldfunktionenkartierung [zur Waldfunktionenkartierung siehe https://www.wald.sachsen.de/waldfunktionen-5508.html].
Die Darstellung der Standorteignung erfolgte in einer Karte in drei Kategorien nach dem Ampelprinzip
Zu der Medieninformation und den veröffentlichten Daten erreichte uns eine Vielzahl von Anfragen. Wir haben uns deshalb, auch wenn wir in die Erarbeitung der Daten nicht einbezogen waren, entschieden, nachfolgend zwei Fragen zur Bedeutung der Daten zu beantworten.
Nein.
WEA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das Genehmigungsverfahren führt die zuständige untere Immissionsschutzbehörde (UIB) des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der das Vorhaben liegt, durch. Im Genehmigungsverfahren ist auch zu klären, ob dem Vorhaben Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Ziele der Raumordnung stehen einem Vorhaben regelmäßig dann entgegen, wenn sich der Standort dieses Vorhabens in dem im rechtskräftigen Regionalplan festgelegten Ausschlussgebiet für WEA befindet.
Um für die Errichtung von WEA schnell und unabhängig von einem zeitlich und fachlich aufwändigen Verfahren zur Änderung des Regionalplans mehr Fläche zur Verfügung zu stellen, wird bei der Anwendung der Flexibilisierungsklausel geprüft, ob im Einzelfall von dem im Regionalplan festgelegten Ausschlussgebiet für WEA abgewichen werden kann (Zielabweichungsverfahren).
Die Flexibilisierungsklausel ist nur ein Belang von der Vielzahl der im Genehmigungsverfahren für WEA zu prüfenden Belange. Die für das Genehmigungsverfahren zuständige UIB hat bei der Flexibilisierungsklausel die Raumordnungsbehörde (Landesdirektion Sachsen), den Regionalen Planungsverband und die Gemeinde, in der der Standort des Vorhabens liegt, zu beteiligen. Die Beteiligung von Forst-, Naturschutz- oder Wasserbehörden ist dagegen nicht vorgesehen.
Im Ergebnis sind für die Entscheidung, ob von dem Ziel der Raumordnung abgewichen werden kann, forstfachliche, naturschutzfachliche und wasserrechtliche Kriterien, die Grundlage für die Bestimmung der Kategorien der Standorteignung für WEA im Wald waren, nicht relevant.
Nein.
Schon die Medieninformation des LfULG weist darauf hin, dass die Darstellungen in der Karte nur die Eignung von Standorten für WEA im Rahmen der Flexibilisierungsklausel enthalten.
Die bei der Erstellung eines Raumordnungsplanes für die Windenergie zu beachtenden Sachverhalte wurden bei der Bestimmung der Kategorien der Standorteignung von WEA im Wald dabei teilweise überhaupt nicht (z. B. Artenschutz), nicht aktuell (z. B. Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutz- bzw. Wasserhaushaltsgesetz) oder nicht sachgerecht (Ausschluss von Wald im Landschaftsschutzgebiet (LSG), siehe zu WEA in LSG aber § 26 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)) berücksichtigt.
Die Daten sind deshalb keine Grundlage für die Erstellung eines Raumordnungsplans für die Windenergie.
Hinweise und Kommentare zu den Fragen und Antworten senden Sie uns gerne unter zu.