Im Freistaat Sachsen wird der Regionalentwicklung eine große Priorität eingeräumt. Auf Landesebene erfolgt eine Unterstützung und Begleitung sächsischer Regionen insbesondere durch
Entsprechend beschäftigt sich auch die regionale Ebene mit der Entwicklung von (Teil-)Regionen. Im geltenden Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) wird in § 13 bestimmt, dass die Regionalen Planungsverbände im Interesse der Regionalentwicklung die raumordnerische Zusammenarbeit in den Planungsregionen gestalten.
§ 13
Raumordnerische Zusammenarbeit, Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
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Die Regionalen Planungsverbände gestalten im Interesse der Regionalentwicklung die raumordnerische Zusammenarbeit in den Planungsregionen. Bei Handlungsfeldern mit hohem Koordinationsaufwand obliegt ihnen die konzeptionelle Vorbereitung und die Umsetzungsbegleitung. Dabei gestalten sie die raumordnerische Zusammenarbeit insbesondere durch
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Demnach ist es Aufgabe der Regionalplanung, an der Verwirklichung
der Raumordnungspläne verstärkt mitzuwirken. Diese Verwirklichung der
Raumordnungspläne vollzieht sich maßgeblich auch über diverse
Regionalinitiativen und Regionale Entwicklungskonzepte (REK), die wiederum ein
entsprechendes Regionalmanagement voraussetzen.
Während sich die offizielle
Regionalplanung flächendeckend auf verbindlich abgegrenzte Planungsregionen
bezieht, basieren Regionalinitiativen auf der Selbstfindung der Partner, wobei
sich die Gebietskulisse der Aktionsräume stärker aus der thematischen
Ausrichtung ergibt. In der Regel handelt es sich um überschaubare Räume mit
gemeinsamer Problemlage und gemeinsamen Handlungsbedarf (zumeist mehrere
benachbarte Kommunen oder Kreise) oder auch um Zweckbündnisse mit weitreichender
axialer Ausrichtung (z. B. zur Beförderung raumwirksamer
Verkehrsprojekte).
Die gesetzlich geregelte Regionalplanung ist in erster Linie eine
verbindliche raumordnerische Rahmenplanung, die nicht automatisch eine bestimmte
Entwicklung bewirkt.
Bei den Regionalinitiativen zur Beförderung der
Regionalentwicklung handelt es sich dem gegenüber um sog. informelle Planungen
auf der Basis freiwilliger Selbstbindung an der Schnittstelle zwischen
Regionalplanung und Regionalpolitik. Diese informellen Planungen sind stärker
projektbezogen, umsetzungsorientiert und haben zumeist auch einen stärkeren
Wirtschaftsbezug. Außerdem sind sie in der Regel auf bestimmte räumliche und
thematische Schwerpunkte ausgerichtet.
Da die Regionalentwicklung im
Übereinklang mit den Regionalplänen erfolgen soll, ist eine aktive Mitarbeit der
Regionalplaner in den projektbegleitenden Ausschüssen und Facharbeitsgruppen der
Regionalinitiativen, die zur Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der
Regionalpläne schwerpunktmäßig beitragen, zweckmäßig.
Eine besondere Bedeutung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit hat die Planungsregion Chemnitz aufgrund ihrer Außengrenze zu Thüringen (219 km), zu Bayern (39 km) sowie zur Tschechischen Republik (235 km). Damit sind 493 km (von 719 km) Außengrenzen (= 68,6 %).