bezüglich der Plansätze zur Nutzung der Windenergie
Das Ordnungserfordernis ergibt sich aus der bisherigen und absehbaren Standortentwicklung der privilegierten Windenergienutzung. Entsprechend hat die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Chemnitz-Erzgebirge am 26. April 2002 die Teilfortschreibung des Regionalplanes bezüglich der Plansätze zur Nutzung der Windenergie beschlossen (Beschluss-Nr. 01/2002). Das Ziel besteht in einer regional abschließenden Ordnung der Windenergienutzung mit Bezug auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die gesamte Region, d.h. auch für den Teil der Planungsregion, für den eine solche Regelung bisher noch nicht besteht. Der aktuelle Landesentwicklungsplan 2003 verpflichtet alle Planungsregionen nunmehr generell zu einer flächendeckenden abschließenden Planung in diesem Bereich.
Aufstellungsbeschluss zur Teilfortschreibung | 26. April 2002 |
Beteiligung bei der Ausarbeitung nach § 6 Abs. 1 SächsLPlG | 2 Monate (bis 15. April 2003) |
Abwägungsbeschluss zur Beteiligung nach § 6 Abs. 1 SächsLPlG | 5. September 2003 |
Beschluss zur Beteiligung nach § 6 Abs. 2 SächsLPlG | 5. Februar 2004 |
Beteiligung und öffentliche Auslegung nach § 6 Abs. 2 SächsLPlG | 1 Monat (bis 15. April 2004) |
Abwägungsbeschluss zur Beteiligung nach § 6 Abs. 2 SächsLPlG | 3. November 2004 |
Satzungsbeschluss | 3. November 2004 |
In Kraft getreten | 20. Oktober 2005 |