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Rechtliche Situation bezüglich des Regionalplans der ehemaligen Planungsregion Südwestsachsen und insbesondere der Grundsätze und Ziele zur Nutzung der Windenergie

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 1 C 40/11, für Recht erkannt:

„Die Satzung über die Erste Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Südwestsachsen in der Fassung des Satzungsbeschlusses der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands Südwestsachsen vom 10. Juli 2008, mit dem der Satzungsbeschluss vom 5. März 2008 geändert wurde, sowie des Genehmigungsbescheids des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2008, geändert mit Bescheid vom 17. Juli 2008, erneut bekannt gemacht am 6. Oktober 2011, wird insoweit für unwirksam erklärt, als Kapitel 2.5 der Satzung Vorrang-/Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausweist.“

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2012, Az. 4 BN 35.12, wurde dieses Urteil rechtskräftig. Die Entscheidungsformel des Beschlusses wurde durch den Verband am 6. Dezember 2012 im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblattes (SächsABl. Nr. 49/2012) gemäß § 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) öffentlich bekanntgemacht.

Für das Gebiet des ehemaligen Regionalen Planungsverbandes Südwestsachsen (Altlandkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis, Zwickauer Land, ehemalige kreisfreie Städte Plauen und Zwickau) ergibt sich daraus die nachfolgend dargestellte Rechtsfolge.

Mit Ausnahme des durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärten Kapitels 2.5 gilt nach wie vor die am 6. Oktober 2011 bekannt gemachte erste Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Südwestsachsen [Regionalplan Südwestsachsen 2011] (SächsABl. Nr. 40/2011) weiter. Vor dem Inkrafttreten des Regionalplans Südwestsachsen 2011 galt der am 2. August 2007 bekannt gemachte Regionalplan Südwestsachsen 2007 (SächsABl. Nr. 31/2007).

Bisher wurde davon ausgegangen, dass mit der Rechtskraft der Entscheidung des OVG zur Unwirksamkeit des Kapitels 2.5 (Windenergienutzung) insoweit der alte Regionalplan Südwestsachsen 2007 wieder auflebte (siehe dazu auch das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 16. November 2012). Aufgrund einer Entscheidung des VG Chemnitz vom 21. Juli 2021 (Az. 2 K 2137/18) wird an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten (siehe dazu das aktuelle Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung vom 1. August 2022).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass für das Gebiet des ehemaligen Regionalen Planungsverbandes Südwestsachsen keine spezifischen Ziele und Grundsätze für die raumordnerische Steuerung von Windenergieanlagen mehr bestehen. Eine indirekte raumordnerische Steuerung von Windenergieanlagen erfolgt nur noch durch die im Regionalplan Südwestsachsen 2011 enthaltenen Ziele der Raumordnung für andere Raumnutzungen, soweit diese der Windenergie im Einzelfall entgegenstehen.