Da der Aufgabenschwerpunkt der Regionalplanung darin besteht,
fachübergreifend Raumansprüche zu koordinieren, indem Raumnutzungskonflikte
vermieden oder abgebaut werden und dem Prinzip der Nachhaltigkeit Rechnung
getragen wird, sind für die verschiedenen Anforderungen aus der Fachplanung
komplexe und umweltverträgliche Entwicklungsgrundlagen zu schaffen.
Das
Zusammenwirken von Regionalplanung und Fachplanung wird insbesondere durch
bodenbeanspruchende Infrastrukturvorhaben und Gebietsfestlegungen sowie durch
Anforderungen zur infrastrukturellen Erschließung und Ausstattung der Region
geprägt.
Die Fachplanung ist auf bestimmte, abgegrenzte Sachbereiche oder
Vorhaben ausgerichtet und fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Fachressorts
der EU, des Bundes, der Länder, Landkreise oder Kommunen sowie privater Träger
in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
Über die Fachplanung -
wie z.B. in den Bereichen Verkehr, Natur- und Hochwasserschutz oder Ver- und
Entsorgung - werden in der Regel raumbeanspruchende Vorhaben und
Gebietsfestlegungen geplant und durchgeführt. Daraus resultiert eine
unmittelbare oder mittelbare Raumwirksamkeit, die die räumliche Entwicklung
eines Gebietes beeinflusst.
Gemäß §§ 4 und 5 ROG wird die jeweilige Bindungswirkung
an Ziele und Grundsätze der Raumordnung geregelt. Demnach sind die Ziele der
Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen
oder bei Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und
Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen bzw. von Personen des Privatrechtes bei
Planfeststellungen zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse in
Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Aber dazu gibt es
auch Einschränkungen, wie z.B. bei Verkehrsvorhaben des Bundes, die an bestimmte
Bedingungen der Beteiligung oder an das Widerspruchsrecht gebunden sind.
Über
das Abwägungsgebot ist die Fachplanung jedoch stets verpflichtet, eine
Ausgleichsentscheidung in Form einer sachgerechten Abwägung mit anderen Belangen
herbei zu führen.
Eine besondere Form der Verbindung von Fachplanung und Landesplanung wurde im Freistaat Sachsen mit dem 1999 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2011 gültigen Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr erreicht, der raumordnerische Bindungswirkungen entfaltete.